Ist ein Geschädigter von einem Baumangel betroffen, so hat er – Kenntnis von Schaden und Schädiger vorausgesetzt – drei Jahre Zeit, um darauf gestützte Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die stRsp geht allerdings davon aus, dass sich der Geschädigte bei der Erlangung des erforderlichen Kenntnisstandes nicht einfach passiv verhalten darf, sondern verlangt ihm mitunter auch aktive Nachforschungen ab (Erkundigungsobliegenheit). Der nachstehende Beitrag untersucht die Erkundigungsobliegenheit mit Fokus auf die Baubranche.