Deskriptoren: Veranstaltung; Unfall; Schadenersatz.
AHG, Wiener Veranstaltungsgesetz
Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung – jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden – auf geeignete Weise zu überwachen.