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Der „Treuhänder“ gemäß BTVG

EditorialHermann WenuschZRB 2022, 33 Heft 2 v. 8.9.2022

Nach allgemeiner Auffassung kann eine Treuhand(schaft) einseitig oder mehrseitig sein, wobei die Unterschiede enorm sind. Vereinfacht ausgedrückt: Bei der einseitigen Treuhand geht es häufig vor allem darum, den wahren Vertragspartner nicht preiszugeben, bei der mehrseitigen Treuhand geht es zumeist darum, zumindest einen Transaktionsbeteiligten abzusichern.

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