Deskriptoren: Verjährung; Erkundigungsobliegenheit; Kenntnis; Schaden; Schädiger.
§ 1489 ABGB
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.Deskriptoren: Verjährung; Erkundigungsobliegenheit; Kenntnis; Schaden; Schädiger.
§ 1489 ABGB
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.