Sobald ein Urteil rechtskräftig und die darin festgeschriebene Leistungsfrist abgelaufen ist, kann es auf Antrag mit gerichtlicher Hilfe zwangsweise vollstreckt (exekutiert) werden.
Die Rechtskraft tritt idR mit dem ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfristen ein, oder wenn keine Rechtsmittel (mehr) zur Verfügung stehen. Die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den OGH hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, allerdings kann die Exekution in diesem Fall auf Antrag aufgeschoben werden, falls die Exekution für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.