Deskriptoren: Leistungsverweigerung; Rücktritt; Erfüllung; Mangel; Verzicht.
§ 918 ABGB
Grundsätzlich steht das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung nur dem vertragstreuen Teil zu.Deskriptoren: Leistungsverweigerung; Rücktritt; Erfüllung; Mangel; Verzicht.
§ 918 ABGB
Grundsätzlich steht das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung nur dem vertragstreuen Teil zu.