Die Bezeichnung „mangelhaft“ steht umgangssprachlich für „schadhaft“, „defekt“, „kaputt“, „nicht in Ordnung“1. Das Substantiv „Mangel“ ist dementsprechend gleichbedeutend mit „Schadhaftigkeit“ und „Defekt“. Davon zu unterscheiden ist die gewährleistungsrechtliche Bedeutung: „Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt“2.