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Wieder einmal: Der Beginn der Verjährungsfrist

JudikaturZRB 2021, 68 Heft 2 v. 22.7.2021

Deskriptoren: Schadenersatz; Verjährung.

§ 1489 Satz 1 ABGB

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, er also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.

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