Häufig stößt man in der baubetriebswirtschaftlichen Literatur auf den Begriff des „unkalkulierbaren Risikos“. Auch das – generell legistisch schwache – BVergG verwendet den Begriff der „nicht kalkulierbaren Risiken“.
Dazu stellt sich natürlich sofort die Frage, welches Risiko denn nicht kalkulierbar ist. Irgendwie „kalkulieren“ lässt sich wohl jedes Risiko – die Frage ist bloß, ob diese Kalkulation auch sachgerecht ist. Sachgerecht ist die Kalkulation eines Risikos wohl dann, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des betreffenden Ereignisses und dessen Auswirkungen (also: der statistische Erwartungswert) entsprechend berücksichtigt werden.