vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gewerberechtlicher Geschäftsführer, handelsrechtlicher Geschäftsführer und Prokurist

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2017, XIX Heft 3 v. 1.9.2017

Der „handelsrechtliche“ Geschäftsführer (oft nur „Geschäftsführer“ genannt) ist diejenige natürliche Person, die für eine juristische Person handelt und diese leitet. Der der Gewerbeordnung entstammende „gewerberechtliche“ Geschäftsführer (umgangssprachlich manchmal „Konzessionär“ genannt) hingegen ist dazu berufen sicherzustellen, dass das Gewerbe den gewerberechtlichen Vorschriften (aber auch nur diesen!) entsprechend ausgeführt wird. Ein Prokurist ist eine natürliche Person, der eine bestimmte, gesetzlich genau normierte Vollmacht eingeräumt worden ist, und solcherart im Namen des Unternehmers agieren kann (ähnlich dem handelsrechtlichen Geschäftsführer).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!