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Fälligkeit des Werklohns und dessen Zurückhaltung

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2016, III Heft 1 v. 1.3.2016

Zwischen mangelnder Fälligkeit und Zurückhaltung des Entgelts sollte unterschieden werden: Solange das Entgelt noch gar nicht fällig ist, kann es – streng genommen – nicht zurückbehalten werden.

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