Die Frage ist für eine allfällige Haftpflicht bedeutsam: Wird ein Schaden sowohl durch Planer als auch Bauunternehmer verursacht, so haften beide dem Bauherrn solidarisch (wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen) – letzterer kann also zB den ganzen Schaden beim Bauunternehmer einklagen, worauf sich dieser dann beim Planer regressieren kann. Ist der Planer aber Erfüllungsgehilfe, so kann der Bauunternehmer einen Mitverschuldenseinwand erheben. Auch wenn dies in der Praxis häufig nicht der Fall ist: Der Planer sollte zu Baubeginn seine Tätigkeit abgeschlossen haben – es ist fraglich, ob man dann noch davon sprechen kann, dass sich der Bauherr des Planers „zur Erfüllung“ bedient.