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Vollmacht

PraktischesBau(Rechts)LexikonHermann WenuschZRB 2015, XVII Heft 3 v. 1.9.2015

Jemanden zu bevollmächtigen bedeutet, den Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen (zu „ermächtigen“), Geschäfte für den Vollmachtgeber abzuschließen – der Vertrag wird „im Namen des Vollmachtgebers“ abgeschlossen. Ein allfälliges Angebot durch einen Bevollmächtigten lautet daher: „Im Namen des Vollmachtgebers biete ich an ...“ (oder noch einfacher: „Für den Vollmachtgeber biete ich an ...“). In der Praxis weit verbreitete Abkürzungen wie „i.V.“ oder „i.A.“ sind nicht erforderlich (und werden tatsächlich sehr häufig völlig sinnlos verwendet). Ebenso überflüssig sind Wendungen wie „und auf Rechnung von ...“ – sie sagen nur aus, wer den wirtschaftlichen Nutzen trägt, sind aber juristisch bedeutungslos.

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