Deskriptoren: Anweisung; Branchenkenntnis; Mitverschulden; Risiko; Sachkenntnis; Sachverständiger; Sorgfaltsmaßstab; Sphäre; Warnpflicht; Warnpflichtverletzung; Warnung
ABGB § 1168a, ABGB § 1299
Der Werkunternehmer ist regelmäßig als Sachverständiger anzusehen (§ 1299 ABGB), sodass er einem objektiven Sorgfaltsmaßstab unterliegt und die üblichen Branchenkenntnisse zu vertreten hat. Er hat den Besteller gemäß § 1168a ABGB zu warnen, wenn dieser offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hat. „Offenbar“ iSd § 1168a ABGB ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss. Diese Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Der Unternehmer wird von der Warnpflicht nur dann entlastet, wenn er davon ausgehen kann, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkbestellung dennoch übernimmt.