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Wieder einmal: Der Vorbehalt des Werkunternehmers, der gemäß ÖNORM B 2110 bei Rechnungsabstrichen notwendig ist, um den Anspruch nicht zu verlieren

JudikaturZRB 2015, 120 Heft 3 v. 1.9.2015

Deskriptoren: Schlussrechnungsvorbehalt; Verfristung

ÖNORM B 2110

Allein durch eine schriftliche Erklärung, dass der Werkunternehmer „die Abstriche beeinspruche“ und dass „die Korrekturen falsch seien“ wird nach der Rechtsprechung kein begründeter Vorbehalt abgegeben.

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