Deskriptoren: Schlussrechnungsvorbehalt; Verfristung
ÖNORM B 2110
Allein durch eine schriftliche Erklärung, dass der Werkunternehmer „die Abstriche beeinspruche“ und dass „die Korrekturen falsch seien“ wird nach der Rechtsprechung kein begründeter Vorbehalt abgegeben.