Deskriptoren: Warnpflicht; Sittenwidrigkeit
ABGB § 879 Abs 3, ABGB § 1168a
Eine Klausel, mit der die Prüfpflicht hinsichtlich der bereitgestellten Materialien auf den Werkbesteller überwälzt wird, ist nicht – wegen eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB – nichtig, sondern vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Warnpflicht nach § 1168a ABGB durchaus vertretbar.