Deskriptoren: Anscheinsvollmacht; Werkvertrag; funktionale versus konstruktive Leistungsbeschreibung; Sowiesokosten; Gewährleistung; Schadenersatz
UGB § 54
„Gewöhnliche“ Geschäfte müssen keine alltäglich vorkommenden sein. Ein ungewöhnliches Geschäft liegt vor allem dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden, die nicht branchenüblich sind, der Abschluss des Geschäfts also auch bei Auslegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar ist.