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Zur Auslegung von ÖNORMEN und zur zeitnahen Vorlage von Regieaufzeichnungen

JudikaturGünter HayekZRB 2015, 103 Heft 3 v. 1.9.2015

Deskriptoren: Auslegung; Dokumentation; Leistungsaufstellung; Regieaufzeichnung; Regiebericht; Regiebestätigung; Regieleistung; Überprüfung

ABGB § 6, ABGB § 914, Punkte 6.4.3. und 8.2.3.3. ÖNORM B 2110 (idF ab 2009)

ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.

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