Deskriptoren: Werkvertrag; Kostenvoranschlag; Einheitspreisvertrag; Abrechnung; Fälligkeit
ABGB § 1070a
Der Unternehmer muss selbst bei einem Kostenvorschlag ohne Gewährleistung eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags aus den Umständen vermuten musste.