Deskriptoren: Abrechnung; Abrechnungsmängel; Abrechnungsschwierigkeiten; Angemessenheit; Berechnungsunterlagen; Fälligkeit; Nachvollziehbarkeit; Rechnung; Unterlagen; Werklohn
ABGB § 1170
Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des „Bestellers“ dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgelts besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.