Seit mehr als 80 Jahren werden Bau-Argen in der Form der GesbR abgewickelt. Daran haben weder die Handelsrechtsreform 2005 noch die GesbR-Reform etwas geändert, wofür es – wenn auch nicht im Gesellschaftsrecht liegende – Gründe gibt. Die vollständige Neuregelung der GesbR im 27. Hauptstücks des ABGB geht zwar nicht spurlos an der Bau-Arge vorüber, hat aber keine grundlegenden Änderungen für die Praxis gebracht.