In 8 Ob 97/00y (veröffentlicht in SZ 73/109) ist es darum gegangen, dass ein Bauherr den Generalunternehmer auf Austausch des vereinbarten und an sich einwandfreien Parkettbodens gegen einen anderen Bodenbelag geklagt hat, weil der Parkettboden den Ansprüchen nicht gewachsen war und schnell verschlissen ist. Die einzig auf Gewährleistung gestützte Klage wurde abgewiesen, weil eine Mängelbehebung nicht dazu führen könne, dass etwas anderes als vereinbart zu liefern sei. Obiter hat der OGH damals unter Bezugnahme auf den RS0016258 ausgesprochen: „Daran muss [...] der Verbesserungsanspruch nicht scheitern; doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung des Beklagten, weil die in Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht unterlassene Aufklärung des Bestellers zu dessen Geschäftsirrtum führte, das der Bestellung entsprechende Werk werde auch mängelfrei sein“.