Deskriptoren: Bestimmtheitsgebot, Teilschäden
ABGB § 1489, ABGB § 1497, ZPO § 226
Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein.