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Eine Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) kann als Nebenintervenient einem Streit auf der Seite des Bauunternehmers beitreten

JudikaturHermann WenuschZRB 2014, 199 Heft 4 v. 1.12.2014

ABGB § 896, ZPO § 17, ZPO § 18, ZPO § 19

Der Umstand, dass ein Verfahrensausgang möglich ist, bei dem sich ein Beitritt auf Seiten des Klägers – rückblickend betrachtet – als zweckmäßiger erweisen könnte, steht der Annahme eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin am Obsiegen des Beklagten nicht entgegen.

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