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Zum Schuldinhalt beim Bauwerkvertrag

JudikaturHermann WenuschZRB 2014, 182 Heft 4 v. 1.12.2014

ABGB § 922, ABGB § 933, ABGB § 1298

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, dh hinter dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten.

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