Der Grundsatz, wonach der Werkbesteller den Werkvertrag jederzeit abbestellen kann, darf nicht dazu führen, dass dem Unternehmer eine Leistung aufoktroyiert wird, zu der er sich nicht verpflichten wollte – genau das kann aber der Fall sein, wenn man eine bloß teilweise Abbestellung von noch zu erbringenden Leistung zulässt. Bei einer (teilweisen) Abbestellung hat der Werkunternehmer ein Rudiment erstellt – dass er dafür keinesfalls gewährleistungspflichtig wird, wie der OGH (in 7 Ob 43/14w; siehe Seite 195 in diesem Heft) judiziert, muss nicht in jedem Fall zutreffen.