§ 1170b ABGB räumt dem Unternehmer zwingend das Recht ein, eine Sicherstellung für das ausständige Werkentgelt zu verlangen. Als Sicherungsmittel nennt das Gesetz Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien und Versicherungen, wobei der Werkbesteller das ihm genehme Mittel wählen kann.