Beim Werkvertrag werden Abbestellungen (vor oder während der Werkerrichtung) gemeinhin als unproblematisch angesehen. Bislang unbeachtet ist allerdings geblieben, dass die Abbestellung von Teilen der erst zu erbringenden Leistung dazu führen kann, dass sich der Schuldinhalt des Werkbestellers nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ ändert, weil zB das zunächst vorgesehene Gerät einfach zu groß für die verbleibenden Leistungen ist.