ABGB § 7, ABGB § 1501
Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt, was dann der Fall ist, wenn die Unterlassung rechtzeitiger Antragstellung durch ein Verhalten des Anspruchsgegners veranlasst wurde.