Bei Bauwerkverträgen sind nach Abschluss Änderungen an der Tagesordnung. Die juristischen Auswirkungen solcher Änderungen sind allerdings fraglich: Wann hat eine faktische Änderung gar keine Auswirkung auf den Vertrag, wann entfallen Nebenabreden und wann liegt überhaupt ein neuer Vertrag („aliud-Werk“) vor bzw wann treten neue Verträge zum bestehenden hinzu?