BVergG § 99 Abs 2
Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den in § 99 Abs 2 BVergG genannten Leitlinien nicht.
OGH, 24.10.2013, 6 Ob 70/13g
BVergG § 99 Abs 2
Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den in § 99 Abs 2 BVergG genannten Leitlinien nicht.
OGH, 24.10.2013, 6 Ob 70/13g