Während das ABGB das Schlechtwetterrisiko dem Werkunternehmer auflastet und die ÖNORM B 2110 in allgemeinen Formeln das Risiko auf die Vertragsparteien aufteilt, kennt die ÖNORM B 2118, dem Modell der ÖNORM B 2110 folgend, detailliertere Regelungen. Sie bereiten Probleme. Einigen ist dieser Beitrag gewidmet.