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Vermehrte Reinigungskosten stellen keine „Schäden der Fassade“ dar

JudikaturHermann WenuschZRB 2013, 199 Heft 4 v. 1.12.2013

ABGB § 922 Abs 1, ABGB § 1167, ZPO § 502 Abs 1, ZPO § 508a Abs 2, ZPO § 510 Abs 3

Ein Leistungsbegehren auf „ewige Rente“ lässt keinen Feststellungsbedarf für künftige Schäden offen.Schmutz auf der Fassade oder (vermehrte) Reinigungskosten sind keine „Schäden der Fassade“.

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