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Die Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002

JudikaturDiana Seeber-Grimm , Thomas SeeberZRB 2013, 187 Heft 4 v. 1.12.2013

WEG § 43 Abs 1

Klageberechtigt ist jeder Wohnungseigentumsbewerber, der über eine schriftliche Zusage eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts durch einen Wohnungseigentumsorganisator verfügt und die ihm gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat.

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