ABGB § 1313a, ABGB § 1489
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Händler – und dem grundsätzlich gleichgestellt der Werkunternehmer – dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist.