In der Praxis kommt es dem Vernehmen nach recht häufig vor, dass die Parteien eines Werkvertrages eine sogenannte Schwarzgeldabrede treffen. Durch die „Steuerersparnisse“ können dabei vom Werkunternehmer (bei gleichen oder sogar höheren Gewinnen) geringere Entgelte verlangt werden. Dieser Beitrag nimmt eine aktuelle und in Deutschland viel beachtete Entscheidung des BGH1 zum Anlass, am Beispiel der gesetzlichen Gewährleistung die zivilrechtlichen Konsequenzen von Schwarzgeldabreden zu beleuchten.