Sachverhalt:
Die Parteien eines Bauvertrages streiten über Nachforderungen des AN wegen Verzögerungen, die der Sphäre des AG zuzurechnen sind. Der AG wendet ein, er habe die Verzögerung nicht verschuldet und müsse daher dem Arbeitnehmer keine „angemessene Entschädigung“ nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB leisten.