MRG § 3 Abs 1, MRG § 3 Abs 2, MRG § 18
Dass Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintritts ins Mauerwerk einen ernsten Schaden des Hauses darstellen und die Behebung solcher Schäden zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft gehört, bedarf angesichts der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung.