ABGB § 1489, ABGB § 1295, ZPO § 502 Abs 1
Die ordentliche Revision wurde als zulässig erachtet, weil die Frage des Beginnes der langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 ABGB geklärt werden sollte.Der OGH stellt klar, dass die vorerwähnte Frage zur Klärung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht relevant war.