§ 12 Abs 4 iVm § 9 Abs 3 BTVG verpflichtet den Treuhänder im Fall des Bauträgervertragsmodells der grundbücherlichen Sicherstellung, die vertraglichen und grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorhandensein von Freistellungsverpflichtungen der Hypothekargläubiger zu prüfen und den Erwerber bei der Einhaltung des Ratenplans durch Überwachung des Baufortschritts zu unterstützen. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 stellt im Rahmen dieses Sicherungsmodells der grundbücherlichen Sicherstellung jedoch noch keine ausreichende Sicherung des Erwerbers dar, sodass eine Weiterleitung oder Auszahlung von Treuhandbeträgen lediglich aufgrund der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gegen § 12 Abs 4 BTVG verstößt. Erst wenn entsprechende Freistellungsvereinbarungen vorliegen, darf der Treuhänder Treuhandbeträge auszahlen.