WEG § 5 Abs 2, WEG § 35, WEG § 9 Abs 2
Die Erwerbsbeschränkungen des § 5 Abs 2 WEG gelten nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft.Unter Erwerb iSd § 5 Abs 2 WEG ist nur die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch zu verstehen.