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Erkundigungspflicht des geschädigten Bauherrn

JudikaturHermann WenuschZRB 2013, 38 Heft 1 v. 1.4.2013

ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, ABGB § 1489

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert; das gilt auch für den Kaufvertrag.

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