ABGB § 1096, ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, MRG § 3
Bei der Interessenabwägung, ob die Behebung eines Schadens tunlich ist, haben auch die für den Geschädigten bestehende Rechtslage und allenfalls daraus ableitbare Schadenersatz- und andere Ansprüche Dritter berücksichtigt zu werden.