Gegebenenfalls gewährleisten zu müssen, bedeutet in Zusammenhang mit einem Werkvertrag, dass der Werkunternehmer (WU) dafür einzustehen hat, dass das von ihm errichtete Werk bei der Übergabe frei von Mängeln war. Als Mangel ist jedes vom Werkbesteller (WB) ungewünschte Abweichen vom geschuldeten Ergebnis zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur ein Ergebnis geschuldet wird, das bloß alle ausdrücklich zugesagten Eigenschaften, sondern auch alle gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Eine in der Praxis häufig anzutreffende, ans haarspalterische grenzende Analyse des Wortlauts einer Vertragsurkunde ist daher in sehr vielen Fällen unzweckmäßig.