Auch bei einem „konstruktiven“ Vertrag – dh einem Vertrag, bei dem das herzustellende Werk (zB durch einen Katalog an Leistungselementen) detailliert beschrieben wird – umfasst die Warnpflicht auch das nicht geschuldete Funktionieren des Werks: Wird zB als Belag für die Tanzfläche eines Apres-Ski-Lokales ein Parkettboden bestellt, so wird eben nur ein Parkettboden geschuldet und vom WU kann nicht im Wege von Gewährleistung „Verbesserung“ durch Austausch gegen einen keramischen Bodenbelag begehrt werden.1 Warnt der WU den WB nicht, dass der bestellte Parkettboden der Belastung nicht lange gewachsen sein wird, so begeht er trotzdem eine Verletzung der Warnpflicht (wenn ihm die Untauglichkeit offenbar war) und er wird schadenersatzpflichtig.