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Schuldinhalt beim Bauwerkvertrag

JudikaturHermann WenuschZRB 2012, 199 Heft 4 v. 1.12.2012

ABGB § 922, ABGB § 1168a, ABGB § 1298, ZPO § 502, ZPO § 508

Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber die Revision ausführen und eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen.Nach allgemeinen Grundsätzen werden dem Besteller Gewährleistungsansprüche dann nicht zuerkannt, wenn der von ihm beigestellte Stoff ungeeignet oder seine Anweisungen unrichtig waren, sowie wenn der Unternehmer seiner Aufklärungs- bzw Warnpflicht nachgekommen ist.

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