Die herrschende Lehre und Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Werkbesteller - soweit nicht besondere Umstände vorliegen - das Werk jederzeit „abbestellen“ könne, „weil es widersinnig wäre, den Besteller an einen Vertrag zu binden, dessen Ergebnis ihm allein zugute kommen soll, und ihm ein Werk aufzudrängen, das seinen Interessen vielleicht gar nicht mehr entspricht, und der Unternehmer, dem es in der Regel nur um die Vergütung für die Herstellung des Werkes geht [...], ohnehin den (eingeschränkten) Werklohnanspruch besitzt“. 1 Der erwähnte „eingeschränkte Werklohn“ ergibt sich gemäß § 1168 (1) ABGB, indem der vereinbarte Werklohn um das reduziert wird, was der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Besteller die Reduktionen des Entgelts zu beweisen hat2 (wobei allenfalls § 27a KSchG zu berücksichtigen ist, wonach der Unternehmer die Gründe für eine unterbliebene Ersparnis und dergleichen mitzuteilen hat).