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Der Abtretungsanspruch des Bauträgers nach § 16 BTVG führt zum Übergang der Forderungen wie sie beim Bauträger bestanden haben

JudikaturZRB 2012, 103 Heft 2 v. 1.7.2012

BTVG § 16, KO § 21 Abs 3, ABGB § 1052, ABGB § 1395, ABGB § 1396, ABGB § 1422

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