ABGB § 364a
„Nachbar“ im Sinn der Bestimmung des § 364a ABGB ist auch ein „mittelbarer Nachbar“ - eine gemeinsame Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich.ABGB § 364a
„Nachbar“ im Sinn der Bestimmung des § 364a ABGB ist auch ein „mittelbarer Nachbar“ - eine gemeinsame Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich.