Bei der Bebauung von städtischen Grundstücken ergibt sich häufig die Problematik, dass die notwendigen Baugruben durch Temporäranker gesichert werden müssen, welche auf die Nachbarliegenschaft „reichen“. Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und auch in der Schweiz haben sich mit diesem Thema bereits mehrfach auseinandergesetzt, während in Österreich - soweit dies erhoben werden konnte - weder Judikatur noch Literatur zu diesem Thema vorhanden ist. Der gegenständliche Beitrag widmet sich daher primär der Klärung der Frage der rechtlichen Einordnung eines Temporärankers und erörtert die Voraussetzungen, denen ein von jener Wohnungseigentumsgemeinschaft zu fassender Beschluss genügen muss, auf deren Grund die Temporäranker eingebracht werden.